Volksschule und Bildungsqualität als Fundament unserer Gesellschaft

Als überzeugte Verfechterin der Volksschule plädiert Sandra Locher Benguerel, Mitglied der Geschäftsleitung LCH, für die Sicherung der Bildungsqualität. Sie solle Kindern und Jugendlichen die Zukunftsaussichten stärken und somit auch Wohlstand und Demokratie stärken.

Sandra Locher Benguerel, Mitglied der Geschäftsleitung LCH. Foto: Philipp Baer

Dieses Jahr feiern wir ein besonders Jubiläum – die Volksschule wird 150 Jahre alt! Durch die Verankerung einer obligatorischen Schulbildung in der Bundesverfassung wurde 1874 der Grundstein der heutigen Volksschule gelegt.

Anfänglich waren die Zustände an den öffentlichen Schulen alles andere als erfreulich: Bis zu 100 Kindern gab in den Klassen. Lehrer mussten einer Nebenbeschäftigung nachgehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

Wenig erstaunlich ist, dass sich die Volksschule seit Beginn anhand gesellschaftlicher Bedürfnisse orientierte. Der Grundsatz «Bildung für alle» bildet seit 150 Jahren den Boden für den gesellschaftlichen Zusammenhalt unseres Landes. Ebenso ist in der Bundesverfassung in Artikel 61 die hohe Qualität des Bildungsraums Schweiz verankert.

«Doch durch den Fachkräftemangel an den Schulen ist derzeit die Bildungsqualität in Gefahr.»

 

Seit 150 Jahren steht die öffentliche Volksschule im Auftrag der Gesellschaft, diesen hohen Qualitätsansprüchen zu genügen. Doch durch den Fachkräftemangel an den Schulen ist derzeit die Bildungsqualität in Gefahr. Deshalb lancierte der LCH zusammen mit den kantonalen Lehrpersonenverbänden Ende letzten Jahres den Aktionsplan Bildungsqualität mit einer nationalen Dachkampagne.

Notwendig für Wirtschaft und Demokratie

Der Aktionsplan soll die Bildungsqualität in den einzelnen Kantonen verstärkt oder mittels Initiativen in den Volksschulgesetzen verankert werden. Denn eine qualitativ hochstehende Bildung, bildet seit 150 Jahren das Fundament unserer Gesellschaft. Sie ist notwendig für eine funktionierende Demokratie. Auf ihr bauen der wirtschaftliche Erfolg und der Wohlstand unseres Landes. Sie stärkt jeden einzelnen Menschen und ermöglicht den Kindern und Jugendlichen Zukunftsaussichten und ein selbstständiges, erfülltes Leben.

«Gefordert sind alle Kantone, die notwendigen Massnahmen nun dringend umzusetzen.»

 

Um die Bildungsqualität zu sichern, braucht es ein Bündel an Massnahmen. Der Aktionsplan zeigt zahlreiche konkrete Lösungen auf.  Gefordert sind alle Kantone, die notwendigen Massnahmen nun dringend umzusetzen – abschauen erwünscht!

Ich bin eine überzeugte Verfechterin unserer Volksschule. Wir müssen alles daransetzen, dass diese so bleibt. Seit 150 Jahren ist es unser Ziel, den Kindern und Jugendlichen den bestmöglichen Unterricht zu garantieren. Sichern wir die Bildungsqualität – denn die Schülerinnen und Schüler sind die Fachkräfte von morgen.

 

Der «Standpunkt» ist eine monatliche Kolumne der Geschäftsleitungsmitglieder des LCH. Die Aussagen geben die persönliche Meinung der einzelnen Autorinnen und Autoren wieder.

BILDUNG IN DER BUNDESVERFASSUNG

Art. 61 / 62 Bundesverfassung
Art. 61a17 Bildungsraum Schweiz
1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

Art. 62 Schulwesen
1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.
3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.
4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Datum

14.02.2024

Autor
Sandra Locher Benguerel (LCH)