Diese Praxis ist in der Bündner Volkschule neu. Darum ist die Umsetzung da und dort mit Fragen verbunden. Oft wird der Fehler gemacht, dass die Altersentlastung von den Anstellungslektionen aus und nicht von der Zahl der Unterrichtslektionen zu berechnen ist. So hat zum Beispiel eine 63-jährige Lehrperson, die 26 Lektionen arbeitet genau 3 Lektionen und nicht 2.68 Lektionen zugute. Wir haben die Entlastungs-Tabelle des AVS, die vom Anstellungspensum ausgeht, ergänzt mit den Zahlen, die vom Unterrichtspensum ausgehen.
Die Altersentlastung kann "als Vergütung/ Einrechnung ins Pensum, als Gutschrift in die persönliche Pensenbuchhaltung, als Kombination von Vergütung und Gutschrift in die Pensenbuchhaltung oder in Form von Urlaub gewährt werden. Die Vergütung soll dabei die Ausnahme bleiben und vor allem bei Kleinpensen zur Anwendung gelang."
In den FAQ des Kantons sind weitere konkrete Hinweise zur Altersentlastung.
Der Grosse Rat hat die Grenze für die Altersentlastung willkürlich bei 65% Anstellungspensum festgelegt. Gemeinden können aber von sich aus die Altersentlastung für alle einführen. So gibt es bei Pensen um 65% keine krasse Ungleichbehandlungen und Benachteiligungen von Lehrpersonen.