Art 7, Abs 2: Für die Rückstellung des Kindergarteneintritts und des Eintritts in die Primarstufe, sowie für die Vorverlegung des Übertritts braucht es kein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes SPD mehr. Die Entlastung des SPD ist zu begrüssen. Wir hoffen, dass die Schulbehörden ihre neuen Befugnisse umsichtig einsetzen.
Art 13a: Es ist gut, dass die Spitalschulen neu geregelt sind. Inhaltlich hat sich der LEGR damit nicht vertieft auseinandergesetzt.
Art 19 Abs 5: Die tiefere Anzahl Schüler und Schülerinnen in einer Abteilung im Fach WAH ist nur noch für den Hauswirtschaftsbereich obligatorisch. Wie das stundenplantechnisch umgesetzt werden soll, ist unklar. Der LEGR empfiehlt darum den Schulen, immer noch für den gesamten WAH-Unterricht festzulegen, dass maximal
a) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung und
b) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung den Unterricht zusammen besuchen.
Art 21: Die vorgeschriebene Reduzierung der Abteilungsgrössen, wenn fremdsprachige, behinderte oder anderweitig intensiv förderbedürftige Schülerinnen und Schüler zu unterrichten sind, ist zum Glück erhalten geblieben, obwohl aus Sicht des LEGR die Ausnahmen von der Pflicht jeweils grosszügig gelebt wurden.
Art 45 Abs 3: Neu gilt als seperative Schulungsform, wenn der gesamte Unterricht ausserhalb der Regelklasse stattfindet.
Art 46; Art 44 Abs 1: Bei der Integrierten Förderung zur Prävention IFP verortet sich die grosse Enttäuschung des LEGR. Obwohl in der Session des Grossen Rates die Stimmung zugunsten des Erhalts des Artikel 46 positiv war, hat die Regierung den Artikel gekippt. In diesem Artikel waren die Schulträgerschaften gehalten, zwei Lektionen IFP einzusetzen. Der Artikel 44 enthält jedoch weiterhin die Förderform IFP. Das bedeutet, dass die Schulen, diese weiterhin einzusetzen haben, auch wenn nicht mehr definiert ist, wie und in welchem Umfang.
Art 51 Abs 3: Die Kostenübertragung auf Eltern bei der Begabtenförderung ist weiterhin drin, obwohl dies klar der Verfassung des Bundes zur kostenfreien Volksschule widerspricht und deshalb kaum umzusetzen ist.
Art 59 zur Altersentlastung regelt klar, wie diese umzusetzen ist. Trotzdem wird sich die eine oder andere Schule noch vertieft der konformen Umsetzung widmen müssen. Der LEGR steht den Lehrpersonen beratend bei.
Art 61 und Gehaltstabelle für Lehrpersonen:
A) Der automatsche jährliche Stufenanstieg ist beibehalten worden. Doch kann er künftig «in begründeten Fällen» ausgesetzt werden. Unklar bleibt, was begründete Fälle sind. Das Aussetzen des Stufenanstiegs hat langfristige Auswirkungen bis zum Erreichen des Maximums, was über mehrere Jahre zu Lohnausfällen in der Höhe von Zehntausenden von Franken bedeuten kann. Mit der Rechtschutzversicherung für Mitglieder des LEGR sind diese aber vor Willkür geschützt.
B) Der Stufenanstieg verläuft flacher als bisher. Positiv ist, dass der Lohnkurve jedoch nicht auf einen linearen Anstieg abgeflacht worden ist, wie es in der Botschaft angedroht wurde. Dafür sind wir der Regierung sehr dankbar. Damit wird verhindert, dass die Löhne der mittleren Lohnstufe künftig tiefer sind als heute (minimale Ausnahme Lohnstufe 9 für Primarlehrpersonen ist Fr 6./a- tiefer). Damit muss keine Lehrperson auf Sitzstandwahrung gesetzt werden. Die Regierung hat dankbarerweise anerkannt, dass eine Lohnkürzung sehr kontraproduktiv ist. Im interkantonalen Wettbewerb kann sich Graubünden dies nicht leisten.