Rechtschutzversicherung und Rechtsberatung
Der LEGR unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen und gewerkschaftlichen Fragen, welche sich im Zusammenhang mit der Berufsausübung ergeben.
Die Beratung umfasst:
- Auskunftserteilung durch die Geschäftsstelle LEGR
- Vorabklärungen durch die Geschäftsstelle LEGR
- Weitervermittlung an die juristische Fachperson des LEGR
- Auskunftserteilung durch die juristische Fachperson
- Weitervermittlung an die Rechtschutzversicherung
Vorgehen:
Bevor eine juristische Rechtsberatung in Anspruch genommen werden kann, muss der Sachverhalt der Geschäftsstelle LEGR unterbreitet werden. Auf Grund der sich oft wiederholenden Rechtsfälle erteilt diese - soweit möglich - die notwendigen Auskünfte oder leitet die weiteren Schritte ein.
Die Mitglieder des LEGR haben Anspruch auf eine erste, unentgeltlich Erstberatung. Über die weitere Rechtsberatungen, über die Erstellung von Rechtsgutachten oder die anwaltliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten entscheidet die Rechtschutzversicherung (siehe unten) oder - notfalls und auf schriftliches Gesuch hin - entscheidet ein Ausschuss der Geschäftsleitung LEGR über eine eigene Kostengutsprache seitens der Unterstützungskasse (s. weiter unten).
Berufs- und Berufsverkehr-Rechtsschutzversicherung:
Sämtliche Mitglieder des LEGR sind als Einzelperson bei der Protekta beruflich rechtschutzversichert; dies in der Ausübung ihrer Berufspflicht als Lehrperson oder innerhalb der Schulleitung. Die gedeckten Bereiche umfassen im Berufsrechtschutz das Arbeits- und Strafrecht. Beim Verkehrsrechtsschutz sind es Schadenersatzrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht, Ausweisentzug und Besteuerung.
In den gedeckten Rechtsfällen werden folgende Leistungen bis zu einer Deckungssumme von Sfr. 250'000.- erbracht:
- Beratung durch Juristen der JurLine oder durch von der Protekta anerkannte Juristen wie unserem Verbandsjuristen
- Schadenbearbeitung durch Juristen der Protekta
- Bezahlung von Rechtsanwalt und Prozessbeistand (nach eigenem Vorschlag und Rücksprache mit der Protekta)
- Bezahlung von Gutachten, die vom Anwalt des Versicherten, dem Gericht oder von der Protekta veranlasst worden sind
- Bezahlung von Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten gehende Verfahrenskosten
- Bezahlung der dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei. Auf die dem Versicherten zugesprochenen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die Protekta Anspruch
- Bezahlung von vorschussweiser Strafkautionen bis Sfr.100’000.- zur Vermeidung einer Untersuchungshaft